Was ist Mord?

"Die Klugheit ist stärker als die Gewalt, und die Milde mächtiger als der Mord." - Karl May, Satan und Ischariot III, 1897, S. 466

"Aber wer nicht mit den Leidenden fühlt, stärkt die Mörder." — Arnold Zweig deutscher Schriftsteller und Politiker, MdV 1887–1968 Die Zeit ist reif. Aufbau-Verlag 1967, S. 271

"Wo die Nothwehr aufhört, fängt der Mord an; ich sehe keinen Grund, der uns länger zum Tödten zwänge." — Georg Büchner, Dantons Tod Danton's Tod II, 1 / Danton, S. 44, [buechner_danton_1835/48] Dantons Tod (1835)

Was ist Mord? - Definition und Mordmerkmale gemäß StGB

Lexikon https://www.juraforum.de/lexikon/mord, zuletzt bearbeitet am: 25.10.2024

Mord - Objektiver Tatbestand

Mord ist eine Tötung bei der, der Täter besonders verwerflich handelt. Es ist äußerst umstritten ob es sich beim Mord um ein eigenständiges Delikt handelt oder eine Qualifikation zum § 212 ist. Der BGH betrachtet § 211StGB, in ständiger Rechtsprechung, als einen eigenständigen Tatbestand, meint aber dass der Unrechtsgehalt des § 212 in 211 weiter enthalten ist.

Wegen Mordes wird nur derjenige bestraft, der eines der einzelnen Mordmerkmale erfüllt. Das Gesetz ist hierbei sehr übersichtlich und hat diese in drei Gruppen aufgeteilt. In der ersten und dritten Gruppe geht es um die rein subjektiven (täterbezogenen) Ausführungsgründe. Die zweite Gruppe beschreibt die tatbezogenen (objektiven) Merkmale, d.h. die Art der Tatausführung. Dementsprechend sind die einzelnen Gruppen auch an unterschiedlichen Prüfungspunkten des Mordtatbestandes wiederzufinden.

Die Merkmale der zweiten Gruppe beschreiben alle samt die Art der Tat, sodass sie hier zu erläutern sind. Besonders bedeutsam in der Praxis ist die Heimtücke. Heimtückisch handelt derjenige, der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Das bedeutet konkret, dass sich das Opfer zu keiner Zeit in Gefahr gesehen haben darf, also arglos ist und gerade deswegen auch die Verteidigungsmöglichkeit und Ausweichmöglichkeit des Opfers unmöglich geworden ist. (wehrlos).

Beispiel: Überfall im Wald.

Ein anderes objektive Mordmerkmal ist grausam. Grausam tötet derjenige, der seinem Opfer in gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Beispiel: Verhungern-lassen, Verbrennen, Folterung usw.

Das letzte Merkmal der zweiten Gruppe ist die Tatausführung mit Hilfe von gemeingefährlichen Tatmittel. Darunter ist zu verstehen, wenn das Mittel durch seine Anwendung im Einzelfall, in der Lage ist eine unbestimmte Anzahl anderer Personen zu gefährden. Ausreichend ist eine generelle Gefährdung, der Eintritt der Gefahr ist nicht erforderlich.

Beispiel: Amokfahren mit dem PKW über einen Fußweg, Fahren auf einer BAB in entgegengesetzter Richtung, Brandstiftung.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Mordes setzt Vorsatz der Tötung eines Menschen voraus. Die Mordmerkmale des § 211 II muss der Vorsatz in ihren tatsächlichen Voraussetzungen umfassen. Darüber hinaus kommen an dieser Stelle die subjektiven Mordmerkmale in Betracht. Die erste Gruppe der Mordmerkmale beschriebt wie bereist angesprochen die täterbezogenen Merkmale, sodass sie rein subjektiv sind.

Das erste Merkmal ist die Mordlust. Das Merkmal ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt einen anderen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung einen Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliches Stimulans oder sportliches Vergnügen betrachtet.

Die Tötung zur Befriedung des Geschlechtstriebes liegt vor, wenn geschlechtliche Befriedigung in der Tötung gesucht wird oder auch, wenn der Tod zu diesem Zweck angestrebt wird. Es reicht hierbei sogar aus, wenn der Täter von dem Opfer Bilder aufnimmt, um sie später zur sexuellen Stimulation zu verwenden.

Unter Habgier ist ein Gewinnstreben um jeden Preis zu verstehen. Das Gewinnstreben muss freilich nicht das einzige Tatmotiv sein, allerdings muss es zwingend tatbeherrschend sein.

Dem Täter muss es also darum gehen, durch die Tötung einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Auf die Größe bzw. Höhe des Gewinnvorteils kommt es nicht an.

Beispiel: Raubmord, Auftragskiller etc.

Die sonstigen niedrigen Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Ob das gegeben ist, beurteilt sich nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

In den meisten Fällen werden die entscheidenden Kriterien ein krasses Missverhältnis der im Konflikt stehenden Rechtsgüter und Interessen sein.

Beispiel: Beseitigung des Ehepartners, um sich einem anderen zuzuwenden, Hass, Ausländerfeindlichkeit, Eifersucht, Tötung der Familie der untreuen Ehefrau usw.

Zuletzt gibt es noch die dritte Gruppe. Diese Merkmale stellen auf die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung ab. Mit der Tat soll eine andere Straftat ermöglicht oder verdeckt werden.

Bei der Ermöglichungsalternative glaubt der Täter, durch die Tötung schneller und leichter eine andere Straftat begehen zu können. Dabei muss allerdings ein zeitlich enger Zusammenhang gegeben sein. Bei der Verdeckungsabsicht muss der Täter gerade deswegen handeln, um eine andere Straftat zu verdecken.

Beispiel: Tötung von Zeugen

Wiederum muss die Verdeckungsabsicht nicht das einzige Tatmotiv sein. Bei der Verdeckungsabsicht kommt es auf die Vorstellung des Täters und nicht auf tatsächlich gegebene Umstände an.

Beispiel: Der M tötet den O, obwohl die Tat bereits entdeckt war.

Abgrenzung Mord und Totschlag

Mord ist vom Totschlag abzugrenzen. In beiden Fällen handelt der Täter vorsätzlich und führt willentlich den Tod eines anderen Menschen herbei.

Links und Quellen

https://www.juraforum.de/lexikon/mord

Definition Mord

https://beruhmte-zitate.de/themen/mord/

Zitate über Mord


Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s